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Keine Rückstellung für Leistungen nach dem Mutterschutzgesetz
§ 5 Abs. 1 EStG; § 249 Abs. 1 HGB; § 5 Abs. 1, § 14 Abs. 1 MuSchG
Leitsatz:
Für die künftige Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung von Leistungen nach dem MuSchG kann eine Rückstellung wegen drohender Verluste oder für ungewisse Verbindlichkeiten selbst dann nicht gebildet werden, wenn eine Mitteilung über den Eintritt der Schwangerschaft vorliegt.
Aus dem Sachverhalt:
In den Streitjahren 1989 und 1990 zeigten 9 bzw. 7 Arbeitnehmerinnen durch
Vorlage einer Bescheinigung nach § 5 des MuSchG der
(Revisions-)Klägerin, einer GmbH & Co. KG, ihre Schwangerschaft an.
Für die im Folgejahr zu erwartende Verpflichtung, nach § 14
MuSchG einen
Zuschuß zum Mutterschaftsgeld
leisten zu müssen, bildete die Klägerin in ihren Bilanzen auf den
und auf den Rückstellungen.
Das FA hielt die Rückstellungen für unzulässig. Einspruch und
Klage gegen die nach einer Außenprüfung erlassenen
Änderungsbescheide hatten keinen Erfolg.
Aus den Gründen:
Nach allgemeinen Grundsätzen zur Bilanzierung von Rückstellungen
für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften führt der BFH
unter Hinweis auf den (”Apothekerfall” = BBK F. 17 S. 3017) aus: Für
Arbeitsverhältniss...