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§ 37b EStG und Gesellschafter-Geschäftsführer: vGA oder Lohn?
Zugleich Anmerkungen zum
Nach Maßgabe von § 37b Abs. 2 EStG können bestimmte Sachzuwendungen an Mitarbeiter mit 30 % pauschal versteuert werden. Die Anwendung dieser Pauschalierung setzt nicht nur voraus, dass die Arbeitgeberleistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird (§ 8 Abs. 4 EStG). Vielmehr muss es sich auch um eine „betrieblich veranlasste“ Zuwendung handeln. Nunmehr liegt eine aktuelle Entscheidung eines FG zur Abgrenzung zwischen einer betrieblichen und einer gesellschaftsrechtlich veranlassten Zuwendung vor.
Der Gesetzgeber hat in § 37b Abs. 2 EStG bewusst die Pauschalierung auf „betrieblich“ veranlasste Zuwendungen beschränkt.
Liegt eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Zuwendung vor, wird diese explizit aus dem Anwendungsbereich des § 37b Abs. 2 EStG herausgenommen.
Auf eine klare und eindeutige, von vornherein abgeschlossene zivilrechtlich wirksame Vereinbarung ist bei angemessenen Zuwendungen an den beherrschenden Gesellschafter und diesem nahe stehenden Personen stets zu achten.
I. Sachverhalt
[i]Gehrmann, Verdeckte Gewinnausschüttungen, infoCenter, NWB QAAAA-88453 Langenkämper, Incentives, infoCenter, NWB WAAAB-80571 Kanzler, in: Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG, 6. Aufl., § 37b, NWB WAAAH-64554 Die Klägerin ist eine Rechtsanwalts- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Rechtsform einer GmbH. An deren Stammkapital ist seit der Gründung der Allein-Geschäftsführer A zu 95 % und dessen Ehefrau B zu 5 % beteiligt.
Die Klägerin traf mit ihrem Allein-Geschäftsführer am folgende Vereinbarung: „Wegen der überobligatorischen Anstrengung im Geschäftsjahr 2013 und im laufenden Geschäftsjahr 2014 soll dem Geschäftsführer eine Zuwendung zuteil werden. Unter Berücksichtigung der insoweit maßgeblichen Vorschriften wird folgendes vereinbart:
Dem Geschäftsführer wird im Jahr 2014 eine Incentivereise bis zu 3.000 € unter Berücksichtigung des § 37b Abs. 2 i. V. mit Abs. 1 EStG gewährt.“