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Zum Zusammenspiel von Ausschüttungs- und (Nicht-)Abführungssperre bei § 253 Abs. 6 Satz 2 HGB
I. Sachverhalt
MU ist Alleingesellschafter der TU-GmbH. Zwischen MU und TU-GmbH bestehe seit dem ein Gewinnabführungsvertrag (EAV), um eine ertragsteuerliche Organschaft zu begründen. Die TU-GmbH hat vororganschaftliche, frei verfügbare Rücklagen i. H. von 500 T€. In den Jahren 2016 - 2020 hat die TU-GmbH insgesamt Bewertungsgewinne (= „Unterschiedsbetrag“ i. S. des § 253 Abs. 6 Satz 1 HGB) i. H. von 300 T€ über den EAV an MU abgeführt. In 2021 sollen die gesamten Rücklagen der TU-GmbH aufgelöst und an den Alleingesellschafter ausgeschüttet werden.
II. Fragestellung
Ist die Auflösung der gesamten Rücklagen der TU-GmbH und deren Ausschüttung an den Alleingesellschafter zulässig?