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Forfaitierung von Leasingforderungen
- Passive Rechnungsabgrenzung und ihre Auflösung -
§ 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG; § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB
Leitsätze:
1. Einnahmen aus der Forfaitierung von Leasingverträgen sind passiv abzugrenzen.
2. Dieser Passivposten ist linear aufzulösen, wenn der Leasinggeber zu gleichbleibenden Leistungen gegenüber dem Leasingnehmer verpflichtet bleibt. Die Gleichmäßigkeit der Leasingrate ist grundsätzlich Ausdruck einer solchen gleichmäßigen Leistungsverpflichtung.
Aus dem Sachverhalt:
Die Klägerin - eine GmbH - verleast bewegliche Sachen gegen gleichbleibende Leasingraten; sie bleibt wirtschaftliche Eigentümerin der verleasten Sachen. Die regelmäßig über zehn Jahre laufenden Leasingverträge sind frühestens nach vier Jahren kündbar. Für den Fall der Kündigung ist der Leasingnehmer (LN) verpflichtet, die geleaste Sache zu erwerben oder zu verkaufen. Die Anschaffung der Leasinggegenstände finanziert die Klägerin durch die
Veräußerung der Forderungen auf Zahlung der Leasingraten zum Barwert.
Das Bonitätsrisiko trägt das die Forderung erwerbende Kreditinstitut; die Haftung der Klägerin beschränkt sich auf den rechtlichen Bestand der Forderung (Forfaitierung). Die vorzeitige Auflösung des Leasingvertrags führt zur Rückabw...