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WP Praxis 9/2021 S. 319

WPK | Aktuelle berufsaufsichtliche Maßnahmen

Mit Datum vom machte die WPK zwei berufsaufsichtliche Maßnahmen bekannt (§ 69 Abs. 1 WPO). In beiden Fällen handelte es sich um Rügen mit Geldbuße. Rüge mit Geldbuße i. H. von 4.000 € verhängte die WPK gegen eine natürliche Person wegen Durchführung einer gesetzlichen Abschlussprüfung ohne den erforderlichen Auszug aus dem Berufsregister über die Eintragung der Anzeige der Tätigkeit als gesetzlicher Abschlussprüfer gemäß §§ 38 Nr. 1 h) i. V. mit 57a Abs. 1 Satz 2 WPO bei Abschluss der Prüfung. Mit Rüge und Geldbuße i. H. von 10.000 € ahndete die WPK die Verletzung der Pflicht zu berufswürdigem Verhalten (§ 43 Abs. 2 Satz 3 WPO) aufgrund Vorlage einer gefälschten Unterlage bei einer Behörde und einem Gericht. Beide Sanktionierungen wurden (noch) in anonymisierter Form bekannt gemacht.

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