Mal wieder: die Geschäftsveräußerung im Ganzen
Der BFH hatte sich erneut mit der Geschäftsveräußerung im Ganzen zu befassen. Die Besonderheit des Falles lag hier darin, dass der Erwerber nicht in bereits bestehende Mietverträge des Veräußerers eingetreten ist, sondern seine eigenen Untermietverträge fortgeführt hat, die er bereits vor dem Erwerb des Grundstücks abgeschlossen hatte. Das ist unschädlich, meinte der BFH, es kommt nur auf die Fortführung der Vermietungstätigkeit als solcher an. Ralf Walkenhorst bespricht die Entscheidung im Einzelnen ab S.2.
Eine Rechtsprechungsänderung des BFH im Bereich der Steuerbefreiungen eines Rettungsdienstes stellen wir Ihnen ab S. 4 in der von Prof. Dr. Peter Mann besprochenen Entscheidung vor: Der BFH hat seine Auffassung aufgegeben, dass für die Steuerbefreiung erforderlich ist, dass die Leistung dem Patienten selbst zugute kommt. Da dies nun nicht mehr erforderlich ist, erweitert sich der Anwendungsbereich der Steuerbefreiungen im Bereich der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit deutlich.
Der BGH hat sich in Strafsachen mit der Einziehung bei einem unberechtigten Ausweis von Umsatzsteuer befasst. Hier bestand die Besonderheit, dass die Steuerlast wieder neutralisiert wurde, weil der Betreffende auch unberechtigt Vorsteuern aus Scheinrechnungen gezogen hatte. Diesem komplexen Thema widmet sich Dr. Matthias Gehm ab S. 6.
Beste Grüße
Ruth Sterzinger
Fundstelle(n):
USt direkt digital 16 / 2021 Seite 1
NWB CAAAH-86270