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RENO Nr. 8 vom Seite 2

Umgangsrecht/Umgangsverfahren

Rechtsanwältin Ursula Hoffmann

Der vorliegende Beitrag befasst sich mit dem Thema Umgang zwischen den Kindern und den nichtbetreuenden Eltern, ein äußerst sensibler Bereich für den im Familienrecht arbeitenden Rechtsanwalt.

Gesetzliche Regelungen

Wenn sich die Eltern trennen, wird das Kind in der Regel bei einem der Elternteile leben, es sei denn, es wurde ein paritätisches Wechselmodell vereinbart. Bei der Trennung müssen die Eltern die Umgangskontakte zwischen dem Elternteil, der nicht betreut, und dem Kind/den Kindern regeln. Der Kontakt zu beiden Elternteilen dient dem Wohl des Kindes und ist für seine weitere Entwicklung absolut notwendig.

§ 1626 Abs. 3 BGB bestimmt in diesem Zusammenhang:

  • „zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen“

Der Umgang des Kindes mit den Eltern ist gesetzlich in § 1684 BGB geregelt. § 1684 Abs. 1 BGB bestimmt:

  • „das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil“

  • jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind/den Kindern verpflichtet und berechtigt“

§ 1684 Abs. 2 BGB regelt:

  • „die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert“

Das bedeutet einerseits, dass der betreuende Elternteil dem anderen Elternteil den Umgang mit dem Kind...