BVerfG Beschluss v. - 1 BvR 328/21

Nichtannahmebeschluss: Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen das Gesetz über die Auflösung der Personenzusammenschlüsse alten Rechts in Sachsen-Anhalt (juris: PersZSchlAuflG ST) unzulässig - mangelnde Substantiierung insb hinsichtlich des Subsidiaritätsgrundsatzes

Gesetze: § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, Art 233 § 10 BGBEG, PersZSchlAuflG ST

Gründe

1Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen das Gesetz über die Auflösung der Personenzusammenschlüsse alten Rechts in Sachsen-Anhalt vom (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt 2020 Seite 663).

2Sie ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde bereits unzulässig ist. Sie wird den Begründungsanforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG insbesondere im Hinblick auf den in § 90 Abs. 2 BVerfGG verankerten Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht gerecht.

3Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210630.1bvr032821

Fundstelle(n):
ZAAAH-86083