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Zur phasengleichen Vereinnahmung von Erträgen aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften
- HFA-Verlautbarung des IDW*) zum -
I. Grundsätzlicher Zeitpunkt der Vereinnahmung von Beteiligungserträgen
Nach dem
Realisationsprinzip
sind Ansprüche auf Gewinne aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften grundsätzlich erst zu aktivieren, nachdem sich das allgemeine Recht auf Gewinnbeteiligung als unselbständiger Bestandteil des Mitgliedschaftsrechts in einem selbständigen schuldrechtlichen Gläubigeranspruch des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft konkretisiert hat. Ein aktivierbarer Gewinnanspruch entsteht daher i. d. R. erst in dem
Zeitpunkt des Gewinnverwendungsbeschlusses der Gesellschafter
gem. § 174 AktG bzw. §§ 29, 46 Nr. 1 GmbHG.
II. Voraussetzungen für eine phasengleiche Gewinnvereinnahmung
Abweichend vom allgemeinen Grundsatz hat der BGH unter ergänzender Bezugnahme auf das (vgl. BBK F. 14 S. 8115, 8121) in seinem Urteil v. - II ZR 82/93 (BBK F. 17 S. 3073) eine Berücksichtigung von Beteiligungserträgen bereits in dem Geschäftsjahr vorgeschrieben (Aktivierungspflicht), in dem die Tochtergesellschaft den Gewinn erzielt hat (phasengleiche Gewinnvereinnahmung), wenn bestimmte
Voraussetzungen
in bezug auf eine hinreichende wirtschaftliche Konkretisierung ...