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Steuerstrafrecht | BGH-Urteil: Cum-Ex-Geschäfte erfüllen den Straftatbestand der Steuerhinterziehung
Der entschieden, dass die Geltendmachung tatsächlich nicht einbehaltener Kapitalertragsteuer gegenüber den Finanzbehörden auf der Grundlage von Cum-Ex-Geschäften den Straftatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt. Die erzielten Taterträge und die hieraus gezogenen Nutzungen können eingezogen werden.