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Die beschlossene Modernisierung des Personengesellschaftsrechts
Das MoPeG tritt am 1.1.2024 in Kraft
Der Bundestag hatte am das sog. Personengesellschaftsmodernisierungsgesetz (MoPeG) in der vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss) geänderten Fassung und unter Zugrundelegung eines Berichts des 6. Ausschusses vom beschlossen. Der Bundesrat hatte am beschlossen, keinen Antrag gem. Art. 77 Abs. 2 GG zu stellen. Die Verkündung im Bundesgesetzblatt erfolgte am . Das MoPeG wird im Wesentlichen dann zum in Kraft treten – ein Jahr später als noch im Regierungsentwurf vom vorgesehen (nur – hier von Interesse – die Verordnungsermächtigung für die Länder betreffend das Gesellschaftsregister tritt am Tag der Verkündung in Kraft). Das MoPeG weicht nun nur in wenigen Punkten vom Regierungsentwurf ab, bringt aber gerade dort noch einmal sinnvolle Klarstellungen. Ausgangspunkt des noch vor dem Ende dieser Legislaturperiode abgeschlossen MoPeG war der am veröffentlichte „Mauracher Entwurf“. Nach der Gesetzesbegründung möchte der Gesetzgeber den Ländern ausreichend Zeit gegeben, um die erforderliche Infrastruktur für das Gesellschaftsregister aufzubauen. Wegen der fortschreitenden Digitalisierung im Gesellschaftsrecht ist aber bereits absehbar, dass alsbald wiederum Reformbedarf bestehen wird.
Hubert/Stokes, Keine Änderung der ertragsteuerlichen Behandlung von Personengesellschaften durch das MoPeG?, , NWB JAAAH-86301
Was ist das Ziel der Reform?
Wie wurde das Beschlussmängelrecht für die Personengesellschaften geregelt?
Wird die rechtsfähige GbR vom Geldwäschegesetz (GwG) erfasst?
I. Problemstellung und Ziele des MoPeG
[i]Werner, Das neue Personengesellschaftsrecht ist unter Dach und Fach, NWB 28/2021 S. 2049, NWB OAAAH-83100 Schumm, Die geplante Modernisierung des Personengesellschaftsrechts, StuB 13/2020 S. 513, NWB AAAAH-51989Anlass zum MoPeG war die Erkenntnis, dass das gesetzliche Regelungssystem der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) die schrittweise Fortentwicklung des Personengesellschaftsrechts durch Rechtsprechung und Kautelarpraxis in den vergangenen Jahrzehnten nicht mehr abbildet. Deswegen verfolgt das MoPeG das Ziel, das Recht zu konsolidieren und die geltenden Vorschriften den praktischen Bedürfnissen von Gesellschaften und Gesellschaftern anzupassen.
Durch die Eintragung in ein an das Handelsregister angelehntes Gesellschaftsregister könne den Publizitätsbedürfnissen der Praxis, insbesondere hinsichtlich der Haftungs- und Vertretungsverhältnisse, Rechnung getragen werden. Die Rechtsformen der Personenhandelsgesellschaften sollen künftig auch den Freien Berufen zur Verfügung stehen. Ein dispositives, am Aktienrecht orientiertes Beschlussmängelrecht soll das gesellschaftsrechtliche Binnenrecht der Personenhandelsgesellschaften an die Praxisbedürfnisse anpassen. Das MoPeG betrifft insbesondere das Recht der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), aber auch die Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG und GmbH & Co. KG).S. 644
II. Wesentliche Abweichungen zwischen dem Regierungsentwurf und dem „Mauracher Entwurf“
Der „Mauracher Entwurf“ war überwiegend bestätigend und lobend von der Fachöffentlichkeit aufgenommen worden. Der Regierungsentwurf basierte im Wesentlichen auf dem „Mauracher Entwurf“ sowie den dazu eingegangenen Stellungnahmen aus dem Kreis der Länder, den Verbänden und der Wissenschaft. Es gab im Wesentlichen vier Punkte, in denen sich der Regierungsentwurf vom „Mauracher Entwurf“ unterschieden hatte:
Erstens betraf dies die Bereiche „Rechtsfähigkeit und Vermögenszuordnung“. Im Regierungsentwurf wurde nun zwischen „rechtsfähiger Gesellschaft“ und „nicht rechtsfähiger Gesellschaft“ unterschieden (§ 705 Abs. 2 BGB). Dabei wurde die „Vermögensfähigkeit“ explizit nur der rechtsfähigen Gesellschaft zugestanden. Insoweit bedurfte es dann für diese auch des Gesamthandsprinzips nicht mehr.
Zweitens betraf dies den Aspekt „Transparenz durch Registrierung“. Während der „Mauracher Entwurf“ von einem rein praktischen Bedürfnis nach Transparenz ausgegangen war, hatte der Regierungsentwurf Fallgruppen gebildet, die ein verfahrensrechtliches Voreintragungserfordernis auslösen würden. Die Eintragung in das Gesellschaftsregister ist bspw. erforderlich für den Erwerb von im öffentlichen Register einzutragenden Rechten (z. B. Erwerb von Grundstücken durch eine GbR – § 47 Abs. 2 GBO – oder Sitzwahl der GbR – § 706 BGB – oder Umwandlungsmöglichkeit – § 3 Abs. 1 UmwG). Vom „Mauracher Entwurf“ abweichend verzichtete der Referentenentwurf aber auf eine vorherige Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister für die Anmeldung eines gewerblichen Schutzrechts (bspw. Patent, Marke, Gebrauchsmuster oder Design). Im Übrigen wurde das Transparenzprinzip auch dadurch gestärkt, dass eine registrierte GbR in die geldwäscherechtlichen Mitteilungspflichten eingebunden wurde (Art. 89 MoPeG).
Drittens betraf dies ein restriktiveres Beschlussmängelrecht, denn der Regierungsentwurf beschränkte – anders als der „Mauracher Entwurf“ – den Anwendungsbereich des – dispositiven – Anfechtungsmodells auf Personenhandelsgesellschaften und sah vor, den nicht kaufmännischen Rechtsformen der GbR und des PartG das Anfechtungsmodell nur zu öffnen, wenn dies im Gesellschaftsvertrag vereinbart worden war.
Viertens betraf dies das Inkrafttreten, denn der Regierungsentwurf wollte den für die Führung der Registergerichte zuständigen Ländern ausreichend Zeit geben, die elektronischen Gesellschaftsregister – in einer naheliegenden technisch-organisatorischen Nähe zu Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister – einzurichten und sah deswegen, anders als der „Mauracher Entwurf“, nach dem das Gesetz sofort nach Verkündung in Kraft treten sollte, ein Inkrafttreten am vor.