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NWB Nr. 28 vom Seite 2049

Das neue Personengesellschaftsrecht ist unter Dach und Fach

Das MoPeG fasst viel Bekanntes in Gesetzesform und lässt Zeit für Übergänge

Dr. Rüdiger Werner

Der Deutsche Bundestag hat am den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG, BT-Drucks. 19/27635) angenommen ( BT-Drucks. 19/30942, 19/31105). Der Bundesrat hat am beschlossen, zu dem verabschiedeten Gesetz nicht den Vermittlungsausschuss anzurufen ( BR-Drucks. 567/21). Die vielen gesetzlichen Änderungen als Folge des Regierungsentwurfs sind nicht nur für neu zu gründende, sondern auch für bereits bestehende Personengesellschaften relevant, so dass sich für verschiedene Konstellationen Handlungs- und Anpassungsbedarf ergibt. Für Anpassungen ist allerdings ausreichend Zeit: Mit wenigen Ausnahmen tritt die Gesetzesnovelle erst am in Kraft.

I. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts

[i]Umfassende NovellierungKernstück der Reform ist eine umfassende Novellierung der Vorschriften zur Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR). Nach den §§ 705 ff. BGB ist die GbR eine nicht rechtsfähige, zur Durchführung einer begrenzten Anzahl von Einzelgeschäften gegründete Gesamthandsgemeinschaft. In ...

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