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Umsatzsteuerliche Behandlung von Geldspielautomaten
Das FG Münster hat in drei in der Begründung teils inhaltsgleichen Urteilen , und , insbesondere darüber entschieden, ob die Umsätze von Geldspielautomaten umsatzsteuerbar sind, die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG unionsrechtskonform ist, ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG im Hinblick auf die umsatzsteuerliche Behandlung von öffentlichen Spielbanken und Geldspielautomaten vorliegt und ob sich die Geldspielautomatenaufsteller auf die Steuerermäßigung von Schaustellern nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. 7 UStG i. V. mit § 30 UStDV berufen können (letztere Frage wurde nur im Verfahren 5 K 344/17 U geklärt).
I. Nichtamtliche Leitsätze
1. Der Betreiber von Geldspielautomaten führt sonstige steuerbare Leistungen i. S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG an die Spieler aus, indem er die Spieler zum Spiel mit Gewinnchance zulässt. Die Gegenleistung der Spieler besteht in deren Spieleinsatz. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob beim Geldspielautomat eine Gewinnquote eingestellt ist oder für den Unternehmer ungewiss ist, ob er einen Ertrag erzielt.
2. Eine Steuerbefreiung ist nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG nicht gegeben, weil die Geldautomatenumsätze nicht dem Rennwett- und Lotteriegesetz unterfallen.
3. Ab können Unternehmer nicht mehr direkt eine Steuerbefreiung aus Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL he...