Gesonderte und einheitliche Feststellung der in einem Betrieb ruhenden stillen Reserven
von Anfang an fehlende Gewinnerzielungsabsicht
Feststellungsfrist
Leitsatz
1. Wurden für einen Betrieb, der von Anfang an ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wurde, gewerbliche Verluste erklärt
und bestandskräftig festgestellt, ist die erstmalige Berücksichtigung der Liebhaberei mit einem Strukturwandel gleichzusetzen.
2. Für die Feststellungsfrist hinsichtlich der in dem Betrieb im Zeitpunkt des Strukturwandels ruhenden stillen Reserven ist
dasjenige Kalenderjahr maßgeblich, in dem der Übergang zur Liebhaberei erfolgt ist. Auf den Zeitpunkt der Aufdeckung der stillen
Reserven kommt es nicht an.
3. Die Vorschrift des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO gilt auch für diejenigen Fälle, in denen der Steuerpflichtige nicht unmittelbar
kraft Gesetzes, sondern infolge einer Aufforderung des Finanzamts verpflichtet ist, eine Feststellungserklärung abzugeben.
Fundstelle(n): EAAAH-85883
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Online-Dokument
FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 16.12.2020 - 3 K 223/19
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