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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 3 K 223/19

Gesetze: AO § 179 Abs. 2 S. 2, AO § 181 Abs. 5 S. 2, AO § 170 Abs. 1, AO § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, VO zu § 180 Abs. 2, AO § 3 Abs. 1, VO zu § 8, EStG § 15 Abs. 2 S. 1

Gesonderte und einheitliche Feststellung der in einem Betrieb ruhenden stillen Reserven

von Anfang an fehlende Gewinnerzielungsabsicht

Feststellungsfrist

Leitsatz

1. Wurden für einen Betrieb, der von Anfang an ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wurde, gewerbliche Verluste erklärt und bestandskräftig festgestellt, ist die erstmalige Berücksichtigung der Liebhaberei mit einem Strukturwandel gleichzusetzen.

2. Für die Feststellungsfrist hinsichtlich der in dem Betrieb im Zeitpunkt des Strukturwandels ruhenden stillen Reserven ist dasjenige Kalenderjahr maßgeblich, in dem der Übergang zur Liebhaberei erfolgt ist. Auf den Zeitpunkt der Aufdeckung der stillen Reserven kommt es nicht an.

3. Die Vorschrift des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO gilt auch für diejenigen Fälle, in denen der Steuerpflichtige nicht unmittelbar kraft Gesetzes, sondern infolge einer Aufforderung des Finanzamts verpflichtet ist, eine Feststellungserklärung abzugeben.

Fundstelle(n):
EAAAH-85883

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FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 16.12.2020 - 3 K 223/19

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