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FG Münster Urteil v. - 5 K 1251/20 U EFG 2021 S. 1596 Nr. 18

Gesetze: UStG § 27 Abs. 1 Satz 2, 3; UStG § 13b

Umsatzsteuer

Bauleistung; Steuerschuldentstehung nach § 13b UStG auf geleistete Abschlagszahlungen

Leitsatz

1. Für Bauleistungen i.S.d. § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 UStG entsteht die vom Leistungsempfänger geschuldete Umsatzsteuer mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführung der Leistung folgenden Kalendermonats. Die USt für die von der Stpfl. am und am geleisteten Zahlungen sind danach mit Ablauf der Voranmeldungszeiträume April 2004 und Mai 2005 entstanden. Auf das Vorliegen einer (Abschlags- )Rechnung kommt es danach für die Entstehung der USt nicht an.

2. Die Berichtigungsregelung des § 27 Abs. 1 S. 2 und 3 UStG findet auf die am und am geleisteten Abschlagszahlungen keine Anwendung, da es sich dabei nicht um Anzahlungen vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung handelt. Zum Zeitpunkt der beiden Zahlungen war die Regelung zur Steuerschuld des Leistungsempfängers bei Bauleistungen nach § 13b Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UStG bereits in Kraft getreten.

3. Die von der Stpfl. nach § 13b UStG für die von ihr am und am geleisteten Abschlagszahlungen i.H.v. 1.580.000 € (brutto) geschuldete USt ist nach § 13b Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 i.V.m. § 27 Abs. 1 Satz 2 und 3 UStG im Streitjahr festzusetzen.

Fundstelle(n):
DStRE 2022 S. 1015 Nr. 16
EFG 2021 S. 1596 Nr. 18
JAAAH-85877

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FG Münster, Urteil v. 17.06.2021 - 5 K 1251/20 U

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