Änderungsumfang bei Anfechtung eines geänderten
Zinsbescheides
Leitsatz
Zinsbescheide, die unanfechtbare Zinsbescheide ändern, sind nur insoweit anfechtbar, wie die Änderung reicht. Davon ausgehend
begründet die Rüge der Verfassungswidrigkeit der Zinshöhe keine zulässig anfechtbare Beschwer. Ficht ein Steuerpflichtiger
verbundene Bescheide unter bloßer Wiedergabe der Bescheid Bezeichnung an, ist anhand der im Verfahren gegebenen Begründungen
zu prüfen, die Anfechtung welcher Bescheide der Steuerpflichtige bei Erhebung des Rechtsbehelfs in seinen Willen aufgenommen
hatte. Soweit sich ein Steuerpflichtiger mit seinem Rechtsbehelf lediglich gegen die Höhe der darin festgesetzten Steuer,
wendet, richtet sich die Klage nicht gegen die verfahrensrechtlich gesonderten Zinsfestsetzungen als Folgebescheide zu den
Steuerfestsetzungen.
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2022 S. 10 Nr. 13 DStRE 2022 S. 564 Nr. 9 GmbH-StB 2021 S. 324 Nr. 10 FAAAH-85874
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht
v. 01.03.2021 - 4 K 58/19
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