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FG Köln Urteil v. - 3 K 1253/17 EFG 2021 S. 1480 Nr. 17

Gesetze: § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG; § 23 Abs. 1 Satz 4 EStG; § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO; § 22 Nr. 2 EStG

Einkommensteuer

Berücksichtigung einer gesellschaftsinternen Überschussverteilungsabrede bei der Zurechnung von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften (objektbezogene Überschussverteilung)

Leitsatz

1. Die festgestellte Verwirklichung des Tatbestands eines privaten Veräußerungsgeschäfts nach § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 4 EStG auf der Ebene eines am Gesamthandsvermögen Beteiligten kann aufgrund der durch eine ertragsteuerlich zu beachtende Gewinn- bzw. Überschussverteilungsabsprache erfolgten Zuordnung von Nutzen und Lasten sowie von Veräußerungserlösen zur Einkunftssphäre eines anderen Beteiligten überlagert werden.

2. Für die Zurechnung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Steuerpflichtige rechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer des Mietobjektes ist. Entscheidend ist vielmehr, wer die maßgebliche wirtschaftliche Dispositionsbefugnis über das Mietobjekt hat und damit die Vermietertätigkeit wirtschaftlich ausübt.

3. Sowohl im Bereich der Gewinn- als auch bei den Überschusseinkunftsarten ist für die Zurechnung und Verteilung von gemeinschaftlich erzielten Einkünften – vorbehaltlich einer rechtsmissbräuchlichen oder unangemessenen Gestaltung bzw. eines privat veranlassten Gewinnverteilungsschlüssels – auf die von den Beteiligten kraft ihrer Privatautonomie getroffenen dispositiven Vereinbarungen bezüglich der Zuordnung der Gewinn- oder Überschussanteile abzustellen (hier: Zuordnung der Mieterträge und Veräußerungserlöse einzelner Wohnungen zu Gesellschaftern).

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2022 S. 6 Nr. 4
DStRE 2022 S. 269 Nr. 5
EFG 2021 S. 1480 Nr. 17
ErbStB 2021 S. 344 Nr. 11
KÖSDI 2021 S. 22428 Nr. 10
UAAAH-85869

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FG Köln, Urteil v. 14.04.2021 - 3 K 1253/17

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