Beauftragung einer anderen Finanzbehörde mit einer Außenprüfung
Leitsatz
1. Die zuständige Finanzbehörde kann andere Finanzbehörden mit der Außenprüfung beauftragen, wobei eine Ermessensentscheidung
zu treffen ist.
2. Die Prüfungsanordnung, aus welcher sich die Ermessenserwägungen für den Auftrag ergeben müssen, kann sodann von der beauftragten
Behörde erlassen werden.
3. Der beauftragten Behörde kommt gleichfalls die Entscheidungskompetenz über einen Einspruch gegen die Prüfungsanordnung
zu.
Eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Durchführung einer Auftragsprüfung erfordert nicht nur die Begründung, weshalb
die Außenprüfung nicht durch das zuständige Wohnsitz- oder Betriebsstättenfinanzamt, sondern auch, warum sie gerade durch
das beauftragte Finanzamt vorgenommen werden soll.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): AO-StB 2021 S. 361 Nr. 11 AO-StB 2022 S. 159 Nr. 5 DStR-Aktuell 2022 S. 10 Nr. 22 DStRE 2022 S. 820 Nr. 13 EFG 2021 S. 1434 Nr. 17 NWB-Eilnachricht Nr. 31/2021 S. 2255 QAAAH-85866
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