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Steuerfreie Leistungen eines Rettungsdienstes
(XI R 42/19)
Die Steuerbefreiungen im Bereich des Sozialen sind sehr komplex, da sie häufig auf persönliche Besteuerungsmerkmale einerseits und andererseits auf inhaltliche Leistungsmerkmale abstellen. Dazu kommt noch, dass die Leistungen auch noch gegenüber bestimmten, insbesondere hilfsbedürftigen Leistungsempfängern erbracht werden müssen. Letzteres Kriterium ist jedoch durch die EuGH Entscheidung vom zu Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL nicht mehr zwingend Voraussetzung. Der XI. Senat hat daher seine Rechtsprechung an dieser EuGH Rechtsprechung ausgerichtet.
I. Leitsätze
1. Abrechnungen von Krankentransport- und Rettungsdienstleistungen gegenüber Sozialversicherungsträgern, die ein Rettungsdienst (gemeinnütziger Verein) für den Träger des Rettungsdienstes und die anderen Rettungsdienste übernommen hat, können „eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen“ i. S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL sein, wenn der Sozialversicherungsträger diese Bündelung verlangt.
2. Die Anerkennung als "Einrichtung mit sozialem Charakter" i. S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL auch bezüglich solcher Abrechnungsleistungen kann darin liegen, dass der Sozialversicherungsträger ein solches Abrechnungsverfahren von den Leistungserbringern verlangt ...