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Eingeschränkte Verlustberücksichtigung nach § 15a EStG
Rechtsgrundlagen:
§ 15a, § 52 Abs. 33 EStG; R 138d EStR; (BStBl I S. 123), v. - IV B 2 - S 2241a - 57/93 (BStBl I S. 976), v. - IV B 2 - S 2241a - 51/93 II (BStBl I S. 627).
I. Überblick
Die mit ”Verluste bei beschränkter Haftung”
überschriebene Regelung des § 15a EStG sollte mit ihrer Einführung durch das Gesetz zur Änderung des EStG, des KStG und anderer Gesetze v. (BGBl I S. 1545) nach den Vorstellungen des Gesetzgebers einen Beitrag zur
Einschränkung der Aktivitäten der sog. Verlustzuweisungsgesellschaften
leisten (vgl. BT-Drucks. 8/3648 S. 15). Sie beruht auf der Vorstellung, daß der einem Kommanditisten zuzurechnende Verlustanteil steuerlich nur insoweit berücksichtigt werden soll, als er diesen Verlust auch tatsächlich getragen hat. Davon ist für den Regelfall nur insoweit auszugehen, als die vom Kommanditisten geleistete Einlage durch den zugewiesenen Verlust aufgezehrt wird. Darüber hinausgehende Verlustanteile, die zu einem sog.
negativen Kapitalkonto
führen, haben danach den Kommanditisten wirtschaftlich noch nicht belastet und sollen deswegen steuerlich zunächst weder im Rahmen des Verlustausgleichs (vgl. § 2 Abs. 3 EStG) noch des Verlustabzugs nach § 10d EStG berücksichti...