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BBK Nr. 5 vom Seite 227 Fach 14 Seite 1275

Betriebsvermögen von Personengesellschaften (Teil A)

von Oberregierungsrat Dieter Grützner, Münster

I. Einführung

1. Bezug von Einkünften aus Gewerbebetrieb

Personengesellschaften des Handelsrechts sind für die Einkommensbesteuerung kein selbständiges Steuersubjekt, wie sich aus §§ 1, 3 KStG ergibt. Die von ihnen erzielten Gewinne und Verluste sind ihren Gesellschaftern zuzurechnen und von diesen zu versteuern (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Diese Regelung beschränkt sich nicht auf die Gesellschaften des Handelsrechts, sondern erstreckt sich auch auf andere Gesellschaften, bei denen der Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen ist. Der Begriff des Mitunternehmers

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ist gesetzlich nicht definiert. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. z. B. BStBl II S. 751; v. , BStBl II S. 896) ist Mitunternehmer, wer zivilrechtlich Gesellschafter einer Personengesellschaft ist und eine gewisse unternehmerische Initiative entfalten kann sowie unternehmerisches Risiko trägt; dabei können diese beiden Merkmale im Einzelfall mehr oder weniger ausgeprägt sein. Auf die in H 138 Abs. 1 EStH 1996 dazu aufgeführte Rechtsprechung des BFH wird hingewiesen.

Übt eine Mitunternehmerschaft eine gewerbliche Tätigkeit i. S. des § 15 Abs. 2 EStG aus, führt dies nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG insgesamt zu Einkünften aus Gewerbebetrieb - sog. Abfärberegelung (R 138 Abs. 5 EStR; vgl. ...BStBl 1987 II S. 120BStBl I S. 62

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