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Betriebsvermögen von Personengesellschaften (Teil A)
I. Einführung
1. Bezug von Einkünften aus Gewerbebetrieb
Personengesellschaften des Handelsrechts sind für die Einkommensbesteuerung kein selbständiges Steuersubjekt, wie sich aus §§ 1, 3 KStG ergibt. Die von ihnen erzielten Gewinne und Verluste sind ihren Gesellschaftern zuzurechnen und von diesen zu versteuern (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Diese Regelung beschränkt sich nicht auf die Gesellschaften des Handelsrechts, sondern erstreckt sich auch auf andere Gesellschaften, bei denen der Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen ist. Der Begriff des Mitunternehmers
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ist gesetzlich nicht definiert. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. z. B. BStBl II S. 751; v. , BStBl II S. 896) ist Mitunternehmer, wer zivilrechtlich Gesellschafter einer Personengesellschaft ist und eine gewisse unternehmerische Initiative entfalten kann sowie unternehmerisches Risiko trägt; dabei können diese beiden Merkmale im Einzelfall mehr oder weniger ausgeprägt sein. Auf die in H 138 Abs. 1 EStH 1996 dazu aufgeführte Rechtsprechung des BFH wird hingewiesen.
Übt eine Mitunternehmerschaft eine gewerbliche Tätigkeit i. S. des § 15 Abs. 2 EStG aus, führt dies nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG insgesamt zu Einkünften aus Gewerbebetrieb - sog. Abfärberegelung (R 138 Abs. 5 EStR; vgl. ...BStBl 1987 II S. 120BStBl I S. 62