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KöMoG: Gesellschaftsrechtliche Anforderungen des Optionsmodells
Das KöMoG beinhaltet für steuerliche Zwecke die Möglichkeit eines fiktiven Formwechsels, der es optierenden Gesellschaften ermöglicht, nach Antragstellung als Kapitalgesellschaft besteuert zu werden. Da dieser fiktive Formwechsel zivil- bzw. umwandlungsrechtlich nicht vollzogen wird oder werden muss, ergibt sich zwangsläufig Anpassungsbedarf im gesellschaftsrechtlichen und zivilrechtlichen Bereich.
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Antragstellung
[i]Nagel/Schlund, NWB 26/2021 S. 1874Das KöMoG hat die Möglichkeit für Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften geschaffen, durch Stellung eines Antrags gleich einer Kapitalgesellschaft besteuert zu werden. Voraussetzungen für die Antragstellung sind die unbeschränkte Steuerpflicht im Inland und ein entsprechender Mehrheitsbeschluss, der je nach Regelung im Gesellschaftsvertrag einstimmig oder mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen zu fassen ist. Die Ausübung der Option führt zu einem fiktiven Formwechsel, der nur steuerlich, nicht aber zivil- bzw. gesellschaftsrechtlich Bedeutung hat.
Gesellschaftsrechtliche Aspekte des fiktiven Formwechsels
Da die Optionsausübung keine Auswirkun...