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BBK Nr. 3 vom Seite 123 Fach 12 Seite 1979

Bilanzierung von Leasingvertragsverhältnissen beim Leasinggeber und Leasingnehmer

von Dipl.-Kfm. Helmut R.  Tacke, Wuppertal

I. Einleitung

§ 242 HGB verpflichtet den Kaufmann, ”zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluß eines jeden Geschäftsjahres einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluß (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen”. Nach § 240 Abs. 2 HGB hat er für den Schluß eines jeden Geschäftsjahres ein Inventar aufzustellen; dazu hat er seine Grundstücke, seine Forderungen und Schulden, den Betrag seines baren Geldes sowie seine sonstigen Vermögensgegenstände genau zu verzeichnen und dabei den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden anzugeben (§ 242 Abs. 1 HGB).

Bezüglich der Bilanzierungsmöglichkeit und Bilanzierungspflicht der von einem Unternehmer genutzten Leasinggüter gab es bis etwa 1970 in der Fachliteratur konträre Ansichten. Es bestand jedenfalls so weit Einigkeit, daß Leasingvertragsverhältnisse eine spezielle Art von Mietverträgen nach § 535 BGB sind. Danach besteht das Wesen eines Mietvertrags darin, daß durch den Mietvertrag der Vermieter verpflichtet wird, dem Mieter den Gebrauch der vermieteten Sache zu gewähren, während der Mieter dem Vermieter den vereinbarten Mietzins zu entrichten hat. Zu den Pflichten des Vermieters gehört ferner (vgl. § 536 BGB), dem Mieter die v...

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