Kein Rechtschutzbedürfnis für eine auf Durchführung einer Schlussbesprechung gerichtete Klage nach Eintritt der Bestandskraft
der aufgrund der Betriebsprüfung ergangenen Bescheide
Folgen einer unterbliebenen Schlussbesprechung
Leitsatz
1. Für einen Steuerpflichtigen besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine auf die Durchführung einer Schlussbesprechung gerichteten
Klage mehr, wenn die auf Basis der Betriebsprüfung ergangenen Bescheide bereits das Einspruchsverfahren durchlaufen haben
und ggf. Gegenstand einer Klage sind. Denn in diesem Falle bestand für den Steuerpflichtigen ausreichend anderweitig Gelegenheit,
seinen Rechtsstandpunkt darzulegen (vgl. , EFG 2000 S. 775). Dies muss erst recht
gelten, wenn wie im Urteilsfall das Einspruchsverfahren abgeschlossen wurde und die Bescheide mangels Klageerhebung bestandskräftig
sind.
2. Zwar besteht grundsätzlich ein Anspruch auf die Durchführung einer Schlussbesprechung, die Vorschrift des § 201 AO über
die Schlussbesprechung nach einer Außenprüfung ist jedoch eine reine Verfahrensvorschrift zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör. Deshalb kann auch der Verfahrensfehler einer unterbliebenen Schlussbesprechung geheilt werden; ist dies der Fall, so
ist er nach § 126 Abs. 1 Nr. 3 AO und § 126 Abs. 2 AO unbeachtlich. Auch wenn der Verfahrensfehler nicht geheilt worden ist,
ist er unbeachtlich, wenn die unter Verletzung des Verfahrensfehlers erlassenen Verwaltungsakte bereits bestandskräftig sind.
Denn werden Verwaltungsakte unanfechtbar, so können Verfahrens- und Formfehler nicht mehr gerügt werden.
3. Eine fehlenden Schlussbesprechung führt weder zu einem Verwertungsverbot für die Prüfungsergebnisse noch zur Nichtigkeit
der aufgrund der Prüfung ergangenen Bescheide.
Fundstelle(n): GmbH-StB 2021 S. 328 Nr. 10 RAAAH-85374
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 23.02.2021 - 3 K 1195/17
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