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Zulassung zur Steuerberaterprüfung aufgrund Berufspraxis im Rechnungswesen
§ 36 Abs. 2 Nr. 1, § 6 Nr. 3 und 4, § 33 Satz 2 StBerG
I. Leitsatz
Eine Steuerfachgehilfin und Bilanzbuchhalterin, die als Leiterin des Rechnungswesens eines Unternehmens zu einem nicht unerheblichen Umfang mit Aufgaben befaßt ist, die unter das Buchführungs- und Steuererklärungsprivileg der steuerberatenden Berufe fallen (Einrichtung der Buchführung, Erstellen der Umsatzsteuervoranmeldungen, Mitwirkung beim Jahresabschluß), erfüllt mit dieser Tätigkeit die berufspraktische Voraussetzung für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung.
II. Aus dem Sachverhalt
Die Klägerin hat 1986 die Prüfung als Steuerfachgehilfin und 1990 die Bilanzbuchhalterprüfung abgelegt. Seit dem ist sie überwiegend in ihrem erlernten Beruf als Steuerfachgehilfin in verschiedenen Steuerberatungskanzleien tätig gewesen. Für die Dauer von insgesamt drei Jahren übte die Klägerin in der Zwischenzeit auch eine vorwiegend für die Buchführung verantwortliche Tätigkeit bei zwei gewerblichen Unternehmen aus. Im - hier streitigen - Zeitraum vom bis zum war die Klägerin als Leiterin des Rechnungswesens der Fa. X mit folgenden Haupttätigkeiten beschäftigt: Au...