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BBK Nr. 12 vom Seite 547 Fach 2 Seite 1243

Investitionszulage nach dem InvZulG 1999

– 2 – St II 24 –

Die nachfolgenden Übersichten berücksichtigen die Änderungen des InvZulG 1999 (zum InvZulG 1996 vgl. auch BBK F. 2 S. 1215) durch das StÄndG 2001 (BStBl 2002 I S. 4):

I. Fremden Wohnzwecken dienende Gebäude


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Maßnahme
Bemessungsgrundlage
Höhe der Zulage
Investitionsabschluss
Voraussetzungen
Anschaffung neuer Gebäude bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung/Herstellung neuer Gebäude, wenn im Fall der Anschaffung keine InvZul durch einen anderen Anspruchsberechtigten in Anspruch genommen worden ist, und im Fall der Herstellung, soweit im Veräußerungsfall keine Sonderabschreibungen vorgenommen worden sind
AK/HK, soweit > 5 000 DM im Kj; höchstens 4 000 DM je qm Wohnfläche
10 % der BMG, soweit nach dem entstanden/geleistet
Mindestens fünf Jahre nach Anschaffung oder Herstellung entgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken
Nachträgliche Herstellungsarbeiten, wenn weder der Anspruchsberechtigte noch im Veräußerungsfall der Erwerber für die Herstellungsarbeiten erhöhte Absetzungen in Anspruch genommen hat und soweit im Veräußerungsfall der Erwerber für das Gebäude keine Sonderabschreibungen vorgenommen hat
Investitionsbeginn vor dem : nachträgliche HK, soweit > 5 000 D...

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Investitionszulage nach dem InvZulG 1999

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