BVerwG Beschluss v. - 3 B 13/13

Berufsgerichtsbarkeit für Heilberufe; keine Revisionsinstanz im Land Berlin

Gesetze: § 33 ÄKammerG BE, § 187 Abs 1 VwGO, Art 99 Alt 2 GG, Art 30 GG, Art 74 Abs 1 Nr 1 GG, Art 74 Abs 1 Nr 19 GG, Art 19 Abs 4 GG

Instanzenzug: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Az: 90 H 1.11 Urteil

Gründe

1Der Beschwerdeführer ist Arzt und war bis Ende 2011 als niedergelassener Chirurg tätig; seit Februar 2012 ist er im Ruhestand. Das Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Berlin hat gegen ihn mit Urteil vom wegen Verletzung der ihm nach § 2 Abs. 2 der Berufsordnung der Ärztekammer Berlin obliegenden Berufspflicht eine Geldbuße in Höhe von 8 000 € verhängt. Die Berufung des Beschwerdeführers hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg - Senat für Heilberufe - mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass eine Geldbuße in Höhe von 3 000 € verhängt wird. Das Berufungsurteil schließt mit dem Hinweis auf seine Unanfechtbarkeit. Mit der Beschwerde begehrt der Beschwerdeführer die Zulassung der Revision.

2Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist unzulässig, weil das Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Berliner Kammergesetz) in der Fassung vom (GVBl Bln 1978, 1937), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl Bln 2013, 70), für das berufsgerichtliche Verfahren eine Revisionsinstanz nicht eröffnet.

3Die Zuständigkeit für die Verfassung und das Verfahren der Heilberufsgerichtsbarkeit liegt bei den Ländern (Art. 30 GG). Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ist bei den Heilberufen auf das Zulassungswesen beschränkt (Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG). Dementsprechend erstreckt sich auch der Kompetenztitel für die Gerichtsverfassung und das gerichtliche Verfahren nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG nicht auf die ärztliche Berufsgerichtsbarkeit (vgl. u.a. - BVerfGE 4, 74 <82 ff.>; - BVerfGE 106, 62 <125, 132>). Art. 101 Abs. 2 GG erlaubt den Ländern die Errichtung von Berufsgerichten, soweit sie für das jeweilige Berufsrecht gesetzgebungsbefugt sind, also im Bereich der Heilberufe für die standes- und disziplinarrechtlichen Streitigkeiten (Rennert, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 40 Rn. 160; Heckmann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 187 Rn. 27).

4§ 187 Abs. 1 VwGO ermöglicht dem Landesgesetzgeber, die Berufsgerichte bei den Verwaltungsgerichten anzugliedern; dabei darf er die Besetzung und das berufsgerichtliche Verfahren selbstständig und abweichend von den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung regeln. Das Land Berlin hat hiervon Gebrauch gemacht und bei dem Verwaltungsgericht als Berufsgericht eine Kammer für Heilberufe sowie bei dem Oberverwaltungsgericht als Berufsobergericht einen Senat für Heilberufe angegliedert (§ 18 Berliner Kammergesetz). Gemäß § 33 Berliner Kammergesetz ist gegen das Urteil des Berufsgerichts die Berufung an das Berufsobergericht zulässig. Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht ist hingegen nicht eröffnet worden. Zwar sind die Länder nach § 187 Abs. 1 VwGO, Art. 99 Alt. 2 GG befugt, für heilberufsrechtliche Streitigkeiten die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Revisionsinstanz zu begründen. Dafür bedarf es jedoch einer ausdrücklichen landesgesetzlichen Zuweisung, an der es hier nach der für den Senat bindenden Auslegung des Landesrechts durch das Oberverwaltungsgericht fehlt ( OVG 90 H 1.11 -, Bl. 379 GA; vgl. ferner BVerwG 2 B 34.11 - Buchholz 310 § 187 VwGO Nr. 3 - zur Übertragung von Aufgaben der Disziplinargerichtsbarkeit an die Verwaltungsgerichte).

5Die Nichteröffnung einer Revisionsinstanz ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Weder aus Art. 19 Abs. 4 GG noch aus dem allgemeinen Rechtsstaatsprinzip ergibt sich ein Anspruch auf einen Instanzenzug (BVerfG, Beschlüsse vom - 1 BvR 1470/82 - BVerfGE 65, 76 <90 f.> und vom - 2 BvR 562/88 - BVerfGE 83, 24 <31>).

Fundstelle(n):
DAAAH-84602