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NWB Sanieren Nr. 6 vom Seite 173

Änderungen im Verfahren der Eigenverwaltung des Schuldners durch das SanInsFoG (Teil 2)

Verschärfte Zugangsvoraussetzungen für Insolvenzanträge

Prof. Dr. Gerhard Pape

In Teil 1 des Beitrags (NWB Sanieren 5/2021 S. 132) sind die umfangreichen Neuerungen, die es nach dem SanInsFoG für den Antrag des Schuldners auf Eigenverwaltung gibt, im Einzelnen dargestellt. Insbesondere die „Eigenverwaltungsplanung“, die – etwas missverständlich – die Antragsvoraussetzungen und hohe Anforderungen an die Darstellung des Schuldners enthält, macht den Antrag sehr aufwändig. In vielen Fällen dürfte deshalb keineswegs sicher sein, dass es zur Anordnung der Eigenverwaltung (§ 270b Abs. 2 InsO) kommt, die ebenfalls schon Gegenstand von Teil 1 war. Eine Entsprechung im bisherigen Recht gibt es zu § 270c InsO, der Vorschrift, die besondere Regelungen für das vorläufige Eigenverwaltungsverfahren enthält, im bisherigen Recht nicht. In dieser Vorschrift – auf die nachfolgend näher eingegangen wird – werden verschiedene Instrumente zusammengefasst, die den Ablauf des Eigenverwaltungsverfahrens – zu der systemwidrigen Regelung des § 270c Abs. 5 InsO siehe bereits die Ausführungen in Teil 1 (III.5) – bestimmen.

Kernaussagen
  • Nach § 270c Abs. 1 InsO hat das Insolvenzgericht die Möglichkeit, den vorläufigen Sachwalter mit der Erstattung eines Berichts zu beauftragen, mit dem die Plausibilität der Antragsanlagen des Schuldners überprüft wird un...

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