Anwendungsregelung zur Änderung des § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Abgabenordnung durch das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz
Durch das Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz – AbzStEntModG) vom (BGBl 2021 I S. 1259) [1] wurde die Berechnungsmethode für die Berechnung der Umsatzgrenze zur Festlegung der Buchführungspflicht des § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Abgabenordnung an die Berechnungsmethode zur Berechnung der Grenze für die Zulässigkeit der Ist-Besteuerung (§§ 19 Absatz 3, 20 Absatz 1 Nummer 1 Umsatzsteuergesetz) nach dem Umsatzsteuergesetz angepasst.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu ergänzend Folgendes:
§ 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom (BGBl 2021 I. S. 1259) ist auf Umsätze der Kalenderjahre anzuwenden, die nach dem beginnen.
Eine Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht ergeht nicht, wenn die Voraussetzungen des § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung in der am geltenden Fassung für Kalenderjahre, die vor dem liegen, erfüllt sind, jedoch im Kalenderjahr 2020 die Voraussetzungen des § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung in der am geltenden Fassung nicht erfüllt sind.
BMF v. - IV A 4 - S 0310/19/10001 :004
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2021 I Seite 903
WAAAH-83988
1BStBl 2021 I S. 787