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OFD Düsseldorf - S 4500 - 2 - St 1505

§ 1 GrEStG Behandlung von Mehrzuteilungen im Umlegungsverfahren nach dem Baugesetzbuch (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 b GrEStG)

Erlaß vom S 4500 – 17 – V A 2, bekanntgegeben mit Verfügung vom , S 4500 – 2 – St 223

Bezug:

Der Bundesfinanzhof hat mit seinem Urteil vom (BStBl 1998 II 27) entschieden, daß die durch eine Umlegung nach dem BauGB eintretenden Änderungen der eigentumsmäßigen Zuordnung von Grundstücken grundsätzlich nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegen. Ein derartiger steuerbarer Tatbestand liege jedoch nicht vor, wenn und soweit das Zuteilungsgrundstück mit dem Einwurfgrundstück identisch, d.h. flächen- und deckungsgleich ist. Da das o.a. BFH-Urteil uneingeschränkt auch auf noch alle offenen Fälle Anwendung finden soll, bitte ich, bei der Bearbeitung der Umlegungsfälle/Einsprüche folgendes zu beachten.
Wenn das Zuteilungsgrundstück mit dem Einwurfgrundstück völlig identisch, d.h. flächen- und deckungsgleich ist, unterliegt ein evtl. Mehrwert, unabhängig von der Höhe des Sollanspruchs, nicht der Grunderwerbsteuer.

Ist das Zuteilungsgrundstück nur teilweise mit dem Einwurfgrundstück identisch, d.h. flächen- und deckungsgleich, sind die sich aus dem Erlaß vom S 4500 – 17 – V A 2 und der Verfügung vom S 4500 – 2 – St 223 ergebenen Regelungen nur auf den dem Mehranspruch entsprechenden Ausgleichsbetrag anzuwenden, der auf die ”Fremdfläche” entfällt; denn insoweit geht auch der BFH ...

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OFD Düsseldorf v. 23.12.1998 - S 4500 - 2 - St 1505

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