Online-Nachricht - Montag, 19.07.2021

Verfahrensrecht | Änderung des § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO (BMF)

Das BMF hat zur Änderung der Berechnungsmethode für die Berechnung der Umsatzgrenze zur Festlegung der Buchführungspflicht des § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO Stellung genommen ( :004).

Hintergrund: Durch das Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz – AbzStEntModG) v. (BGBl. I S. 1259) wurde die Berechnungsmethode für die Berechnung der Umsatzgrenze zur Festlegung der Buchführungspflicht des § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO an die Berechnungsmethode zur Berechnung der Grenze für die Zulässigkeit der Ist-Besteuerung (§§ 19 Abs. 3, 20 Abs. 1 Nr. 1 UStG) nach dem Umsatzsteuergesetz angepasst.

Das BMF führt aus:

  • § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom (BGBl. I. S. 1259) ist auf Umsätze der Kalenderjahre anzuwenden, die nach dem beginnen.

  • Eine Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht ergeht nicht, wenn die Voraussetzungen des § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO in der am geltenden Fassung für Kalenderjahre, die vor dem liegen, erfüllt sind, jedoch im Kalenderjahr 2020 die Voraussetzungen des § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO in der am geltenden Fassung nicht erfüllt sind.

Hinweis

Das BMF-Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: BMF online (JT)

Fundstelle(n):
NWB AAAAH-83900