Verfahrensrecht | Änderung des § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO (BMF)
Das BMF hat zur Änderung der Berechnungsmethode für die Berechnung der Umsatzgrenze zur Festlegung der Buchführungspflicht des § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO Stellung genommen ( :004).
Hintergrund: Durch das Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz – AbzStEntModG) v. (BGBl. I S. 1259) wurde die Berechnungsmethode für die Berechnung der Umsatzgrenze zur Festlegung der Buchführungspflicht des § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO an die Berechnungsmethode zur Berechnung der Grenze für die Zulässigkeit der Ist-Besteuerung (§§ 19 Abs. 3, 20 Abs. 1 Nr. 1 UStG) nach dem Umsatzsteuergesetz angepasst.
Das BMF führt aus:
§ 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom (BGBl. I. S. 1259) ist auf Umsätze der Kalenderjahre anzuwenden, die nach dem beginnen.
Eine Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht ergeht nicht, wenn die Voraussetzungen des § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO in der am geltenden Fassung für Kalenderjahre, die vor dem liegen, erfüllt sind, jedoch im Kalenderjahr 2020 die Voraussetzungen des § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO in der am geltenden Fassung nicht erfüllt sind.
Das BMF-Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: BMF online (JT)
Fundstelle(n):
NWB AAAAH-83900