Vorsteuerabzug für Beratungsleistungen
zur Durchführung einer Anteilsveräußerung Grundsätzlich keine Geschäftsveräußerung trotz vollständiger
Übertragung der Anteile an einer GmbH Mögliche Geschäftsveräußerung bei Begründung einer Organschaft
Leitsatz
1. Für Beratungsleistungen zur Durchführung einer Anteilsveräußerung
kann keine Vorsteuer abgezogen werden, weil diese Beratungsleistungen
in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit steuerfreien Umsätzen
stehen.
2. Die Inhaberschaft von Anteilen an einer GmbH reicht
(im Gegensatz zur Inhaberschaft von Vermögenswerten dieser GmbH)
für sich genommen nicht hin, um eine selbständige wirtschaftliche
Tätigkeit der Veräußerin fortführen zu können.
3. Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen liegt nicht vor,
wenn nur (isoliert) die Inhaberschaft am Unternehmen ohne die die
unternehmerische Betätigung vermittelnden Rechtsverhältnisse (Vermietung,
Organschaft) übertragen wird.
4. Etwas anders gilt jedoch bei der Übertragung der Beteiligung
einer Organgesellschaft, wenn auch zwischen dem Anteilserwerber
und der bisherigen Organgesellschaft eine umsatzsteuerliche Organschaft
besteht bzw. begründet wird und der Anteilserwerber als neuer Organträger
die aufgrund der bisherigen Organschaft bestehende eigenunternehmerische
Tätigkeit des Veräußerers unverändert fortführt. In diesem Fall
kann es sich bei der Beteiligung an der Organgesellschaft um ein
hinreichendes Ganzes bzw. Teilvermögen im Sinne des § 1 Abs. 1a
Satz 2 UStG handeln. Da die für die Fortführung des Geschäftsbetriebs
insoweit notwendigen Betriebsgrundstücke vom Erwerber auch angemietet
werden können, ist der Erwerber als Organträger auch ohne deren
Übertragung umsatzsteuerrechtlicher Leistungsempfänger der Vermietungsleistung
des Veräußerers. Für eine Geschäftsveräußerung müssen die bestehenden
Rechtsverhältnisse insoweit nicht mit "übertragen" werden.
5. Im Einzelfall können institutionell abgesicherte unmittelbare
Eingriffsmöglichkeiten in den Kernbereich der laufenden Geschäftsführung
eine organisatorische Eingliederung bewirken. Das bloße Recht zur
Bestellung oder Abberufung von Geschäftsführern ohne weitergehende
personelle Verflechtung über das Geschäftsführungsorgan reicht für
eine organisatorische Eingliederung nicht aus.
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 20/2021 S. 950 DStR-Aktuell 2022 S. 8 Nr. 24 DStRE 2022 S. 799 Nr. 13 GmbH-StB 2021 S. 327 Nr. 10 RAAAH-83874
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Online-Dokument
Finanzgericht
Nürnberg
, Urteil v. 23.02.2021 - 2 K 309/16
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