EuGH-Vorlage: Ort der mehrwertsteuerlichen
Einfuhr - Entsprechende Anwendung von Art. 87 Abs. 4 UZK auf die
Einfuhrumsatzsteuer
Leitsatz
I. Das
Verfahren wird bis zur Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union
(Gerichtshof) ausgesetzt.
II. Dem Gerichtshof werden
folgende Fragen zur Auslegung einer Handlung der Organe der Union
im Wege der Vorabentscheidung vorgelegt:
Vorlagefragen:
1. Sind die
Art. 30 und 60 der Richtlinie 2006/112/EG dahingehend auszulegen,
dass der mehrwertsteuerrechtliche Ort der Einfuhr eines in einem
Drittland zugelassenen Transportmittels, das unter Verstoß gegen
zollrechtliche Vorschriften in die Union verbracht wird, in dem
Mitgliedstaat liegt, in dem der zollrechtliche Verstoß begangen
und das Transportmittel erstmals in der Union als Transportmittel
benutzt wurde, oder in dem Mitgliedstaat, in dem Derjenige, der
den zollrechtlichen Pflichtenverstoß begangen hat, ansässig ist
und das Fahrzeug dort nutzt?
2. Für den Fall, dass der Ort
der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat als Deutschland liegt:
Verstößt es gegen die Richtlinie 2006/112/EG, insbesondere deren
Art. 30 und 60, wenn eine mitgliedstaatliche Vorschrift den Art.
87 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für entsprechend auf
die Einfuhrmehrwertsteuer anwendbar erklärt?
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2022 S. 1015 Nr. 16 UR 2021 S. 560 Nr. 14 EAAAH-83861
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Online-Dokument
Finanzgericht
Hamburg
, Beschluss v. 02.06.2021 - 4 K 130/20
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