Online-Nachricht - Freitag, 16.07.2021

Verfahrensrecht | Keine Streitwertreduzierung bei unechter Eventualklage (FG)

Wird bei einem einheitlichem Klagegegenstand mit dem Hauptantrag lediglich ein Teilbetrag und hilfsweise für den Fall des Obsiegens der Gesamtbetrag eingeklagt (sog. unechte Eventualklage), richtet sich der Streitwert gleichwohl nach dem Wert des gesamten Klagegegenstands (FG Münster, Beschlüsse v. und - 5 Ko 1247/21 GK).

Sachverhalt: Der Erinnerungsführer ist selbstständiger Steuerberater. Er stellte eine Rechnung an einen anderen Steuerberater, in der er Umsatzsteuer i.H.v. 23.750.000 € auswies. Mit Abgabe seiner Umsatzsteuervoranmeldung teilte er mit, dass dieser Umsatzsteuerausweis überhöht sei und die tatsächliche Steuer lediglich 237,50 € betrage. Das Finanzamt setzte die Umsatzsteuer gemäß § 14c UStG dennoch in Höhe des ausgewiesenen Betrages fest. Hiergegen erhob der Erinnerungsführer Klage, deren Hauptantrag lediglich einen Teilbetrag von 5.000,- € und hilfsweise für den Fall des Obsiegens den Gesamtbetrag umfasste. Ausgehend vom höheren Streitwert setzte die Justizkasse einen Gerichtskostenvorschuss i.H.v. 348.944 € fest. Hiergegen wandte der Erinnerungsführer ein, dass der Streitwert lediglich 5.000 € und die Verfahrensgebühr damit 584 € betrage. Ein Hilfsantrag sei erst dann maßgeblich, wenn über ihn entschieden werde.

Die Erinnerung hatte keinen Erfolg:

  • Aus § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG ergibt sich nicht zwingend, dass ein Hilfsantrag für die Streitwertbestimmung nur dann erheblich sein kann, wenn über ihn entschieden wurde.

  • Vielmehr soll für den Streitwert bei demselben Gegenstand von Haupt- und Hilfsantrag derjenige Wert maßgebend sein, der den Gegenstand der Entscheidung bildet. Dies verhindert eine künstliche Aufspaltung eines einheitlichen Streitgegenstands.

  • Maßgeblich ist grundsätzlich die tatsächliche finanzielle Bedeutung der Sache für den Kläger. Vorliegend ist die Klage ausgehend vom wirklichen Willen des Erinnerungsführers dahingehend auszulegen, dass eine Verurteilung des Beklagten auf den gesamten im Hilfsantrag genannten Betrag angestrebt wird.

Hinweis

Den vollständigen Beschluss finden Sie auf der Homepage des FG Münster. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: FG Münster, Newsletter v. (JT)

Fundstelle(n):
NWB YAAAH-83769