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Einziehung bei unberechtigtem Ausweis von Umsatzsteuer und unberechtigtem Vorsteuerabzug
Der BGH hatte darüber zu entscheiden, inwiefern eine Einziehung nach §§ 73 Abs. 1, 73c Satz 1 StGB bezüglich des Steuerbetrages in Betracht kommt, der wegen unrichtigen Ausweises von Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 UStG geschuldet wird. Im Fall kam die Besonderheit hinzu, dass mit dem unberechtigten Ziehen von Vorsteuer aus Scheingeschäften, die sich aus§ 14c Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 UStG ergebende Steuerlast wieder neutralisiert wurde. Da aufgrund des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung v. (BGBl 2017 I S. 872) die Einziehung gerade auch im Steuerstrafverfahren ab eine immer bedeutendere Rolle spielt, die über die eigentliche Sanktionierung durch die Verhängung einer Strafe hinausgehen kann, ist diese Materie in der Praxis von herausragender Bedeutung.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
1. Eine Einziehung nach §§ 73 Abs. 1, 73c Satz 1 StGB scheidet aus, wenn Umsatzsteuer zu Unrecht ausgewiesen und deshalb diese nach § 14c Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 UStG geschuldet wird. Denn hier tritt gerade kein tatsächlicher Vermögensvorteil mit dem unberechtigten Ausweis der Umsatzsteuer oder dem Unterlassen einer Erklärung des Umsatzsteuerbetrages beim Täter ein (Bestätigung von , vgl. Gehm, USt direkt digital 21/2019 S. 19).
2. Grundsätzlich unterliegt der zu Unrecht gezogene Vo...