Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Einziehung im Steuerstrafverfahren bei Beteiligung an einem Umsatzsteuerhinterziehungssystem
Der BGH hatte über den Umfang der Einziehung gemäß §§ 73 ff. StGB gegenüber Buffern, die in eine betrügerische Umsatzsteuerkette integriert waren, zu entscheiden. Dabei ging es um die Frage, inwieweit derjenige Buffer, der aufgrund des Ausstellens von Scheinrechnungen über Scheinlieferungen nach § 14c Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 UStG für die solchermaßen zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer einzustehen hat, Adressat einer Einziehungsverfügung nach §§ 73 Abs. 1, 73c StGB sein kann. Auch ging es um die Frage, inwieweit unter Beachtung des im Einziehungsrecht geltenden Bruttoprinzips gemäß § 73d Abs. 1 StGB die nach § 14c UStG geschuldeten Beträge bzw. die gezahlte Umsatzsteuer bei Bestimmung der Höhe des Einziehungsbetrags in Abzug gebracht werden können.
I. Leitsätze
1. (amtlich) Bei der Hinterziehung von Umsatzsteuer im Rahmen einer Scheinlieferbeziehung kommt eine Einziehung des Werts von Taterträgen (§ 73 Abs. 1, § 73c StGB) i. H. der entgegen § 14c Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 UStG nicht angemeldeten Umsätze beim Aussteller der Scheinrechnungen nicht in Betracht, weil die unterlassene Steueranmeldung nicht dazu führt, dass sich ein Vermögensvorteil in dessen Vermögen niederschlägt. Ein gegebenenfalls abzuschöpfender Vermögensvorteil tritt nur im Vermögen desjenigen ein, der auf Grundlage von Scheinrechnungen unberechtigt (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG) Vorsteue...