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BVerfG Beschluss v. - 2 BvR 367/20

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde bzgl PKH-Gewährung in einer Zivilsache

Gesetze: § 90 BVerfGG, §§ 114ff ZPO, § 114 ZPO, § 118 ZPO

Instanzenzug: AG Ravensburg kein Datum verfügbar Az: 5 C 19/20

Gründe

1Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da Annahmegründe gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht gegeben sind. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt.

2Der (zweite) Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom ist ausweislich der beigezogenen Akte des Amtsgerichts Ravensburg (5 C 19/20) am der Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens ordnungsgemäß zugestellt worden. Auf deren Stellungnahme vom , die dem Beschwerdeführer aufgrund Verfügung des übersandt worden ist, hat der Beschwerdeführer trotz weiterer Sachstandsanfrage des nicht reagiert. Der Beschwerdeführer, der nach Aktenlage keine Mitteilung von der Zustellung erhalten hat, scheint irrtümlich davon auszugehen, dass sich diese Sachstandsanfrage auf eine eigene Klage der Antragsgegnerin bezieht.

3Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210602.2bvr036720

Fundstelle(n):
LAAAH-83756