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Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen für die Seeschifffahrt
Bestimmte Lieferungen und Leistungen für die Seeschifffahrt sind gem. § 4 Nr. 2 UStG i. V. mit § 8 Abs. 1 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Die Befreiung gilt insbesondere für Leistungen, die direkt an den Betreiber eines seegehenden Schiffs erbracht werden, unter weiteren Voraussetzungen aber auch für Vorstufenumsätze. Zum wurde der Anwendungsbereich für die Lieferung von Waren zum Verkauf in Bordläden eingeschränkt.
Bislang: Auch wenn sie nicht zum Verbrauch oder Gebrauch an Bord bestimmt sind
[i]Bis 31.3.2021Die Umsatzsteuerbefreiung betrifft neben sonstigen Leistungen auch die Lieferungen von Gegenständen, die „zur Versorgung“ der begünstigten Wasserfahrzeuge bestimmt sind. Neben den gewöhnlichen Verbrauchsstoffen (z. B. Treibstoff, Öl) erfasst die Regelung u. a. die Lieferung von Waren, die in Bordshops (z. B. auf Ausflugs- und Kreuzfahrtschiffen) verkauft werden sollen (sog. Bevorratungslieferungen). Nicht entscheidend war nach bisheriger Verwaltungsauffassung (Abschnitt 8.1 Abs. 4 UStAE), ob diese Waren tatsächlich an Bord verbraucht werden (was die Annahme einer „Versorgung“ des Schiffs bzw. seiner Passagiere impliziert) oder nach der Fahrt wieder in das In...