Online-Nachricht - Donnerstag, 15.07.2021

Verfahrensrecht | Steuergeheimnis bei der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung (BFH)

Das Steuergeheimnis steht der Offenbarung steuerlicher Verhältnisse eines Beteiligten im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen regelmäßig auch dann nicht entgegen, wenn bereits streitig ist, ob überhaupt die Voraussetzungen für die Durchführung eines solchen Feststellungsverfahrens (hier: Vorliegen einer GbR) gegeben sind (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Der Antragsteller und Beschwerdeführer wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Verbindung zweier Einspruchsverfahren mit der Begründung, dass die Verbindung zu einer rechtswidrigen Weitergabe von Informationen führe, die dem Steuergeheimnis unterliegen.

Der BFH sah die Beschwerde als unbegründet an und wies sie daher zurück:

  • Die Verbindung von Einspruchsverfahren stellt eine Verfahrenshandlung dar, die grundsätzlich nicht isoliert angefochten werden kann. Auf die Frage, ob die Verbindung als Verwaltungsakt einzuordnen ist oder nicht, kommt es insoweit nicht an.

  • Tatsächlich geht es dem Antragsteller aber darum, die Verbindung der Einspruchsverfahren wieder rückgängig zu machen. Das ergibt sich bereits aus der Formulierung des Antrags, mit dem sich der Antragsteller ausdrücklich gegen eine Weitergabe von Informationen "durch die rechtswidrige Verbindung der Einspruchsverfahren" wendet, und wird durch die Begründung dieses Antrags bestätigt, mit der vor allem geltend gemacht wird, dass die Verbindung der Einspruchsverfahren rechtswidrig bzw. unzulässig gewesen sei.

Quelle: ; NWB Datenbank (JT)

Fundstelle(n):
NWB EAAAH-83660