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Umsatzsteuer auf Reiseleistungen – der neue Abschnitt 25 UStAE ist da
Anmerkungen zum
Die Margensteuer für Reiseleistungen gem. § 25 UStG betraf über 40 Jahre nur das BC2-Geschäft. Die jüngere Rechtsprechung insbesondere durch den EuGH sowie die Ausweitung auf das B2B-Geschäft durch das Jahressteuergesetz 2019 (vgl. z. B. Grambeck, NWB 46/2019 S. 3361) machten eine Überarbeitung der dazugehörigen Regelungen im UStAE dringend notwendig. Mit hat das BMF endlich geliefert.
I. Das Wichtigste zuerst – Nichtbeanstandung bis Ende 2021
Überraschend hat das BMF entschieden, die neuen Regelungen erst ab 2022 (maßgeblich ist der Leistungszeitpunkt, also die Durchführung der Reise) anzuwenden. Bis Ende 2021 gelten also die alten Verwaltungsgrundsätze optional weiter, insbesondere kann im B2B-Bereich noch die Regelbesteuerung Anwendung finden.
Dieses Zugeständnis ist rundum zu begrüßen, zumal in vielen Unternehmen infolge der Corona-Pandemie bislang nicht ernsthaft an der Umsetzung der B2B-Margensteuer gearbeitet werden konnte. Zu kritisieren ist, dass das BMF eine so wichtige Botschaft erst 18 Monate nach Verabschiedung des neuen Gesetzes kommuniziert, selbst in dem im April veröffentlichten Entwurfs de...