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Versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen:
Vorübergehende Erhöhung der Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen vom bis
Anwendung des zu den Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung
Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes vom (BGBl I S. 1170) werden die Zeitgrenzen für die kurzfristige Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) übergangsweise vom bis von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen auf vier Monate oder 102 Arbeitstage angehoben. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt jedoch weiterhin nicht vor, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und das monatliche Arbeitsentgelt 450 Euro übersteigt.
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung beschreiben die versicherungsrechtliche Beurteilung geringfügiger Beschäftigungen in den Geringfügigkeits-Richtlinien. Für die Dauer der gesetzlichen Übergangsregelung, die für Beschäftigungen in der Zeit vom bis gilt, sind ergänzend die Ausführungen in dieser gemeinsamen Verlautbarung zu beachten. Das Inhaltsverzeichnis und die Textpassagen reihen sich vorübergehend in die Gliederung der Geringfügigkeits-Richtli...