Verfahrensrecht | Berücksichtigung nacherklärter Einkünfte aus Kapitalvermögen im Rahmen einer Günstigerprüfung (BFH)
In den Vergleich, ob die
nachträglich bekannt gewordene Tatsache der Erzielung von Einkünften aus
Kapitalvermögen zu einer höheren (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO) oder
einer niedrigeren (§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO) Steuer führt, ist im
Rahmen der Günstigerprüfung gemäß
§ 32d Abs. 6
EStG nicht nur die festgesetzte Einkommensteuer, sondern
auch die durch den Abzug vom Kapitalertrag abgegoltene Einkommensteuer
einzubeziehen. Ebenfalls einzubeziehen sind anzurechnende Abzugsbeträge, wenn
die Einbeziehung der nacherklärten Kapitalerträge in die Veranlagung und die
damit verbundene erhöhte Steuerfestsetzung nicht das Ziel des
Änderungsbegehrens, sondern eine notwendige Voraussetzung für die Erstattung
der inländischen Abzugsbeträge ist. Eine Änderung des bestandskräftigen
Einkommensteuerbescheids kann in diesen Fällen nur nach Maßgabe des
§ 173
Abs. 1 Nr. 2 AO erfolgen (; veröffentlicht am
).
Sachverhalt: Streitig ist, ob bereits bestandskräftige Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2010 bis 2012 (Streitjahre) aufgrund nacherklärter Kapitaleinkünfte noch geändert werden können. Nach Auffassung des Gerichts der ersten Instanz ist für die Frage, ob die nachträglich bekannt gewordenen Tatsachen nach § 173 Abs. 1 AO zu einer höheren oder niedriger Steuer führen, eine Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung des Ergebnisses nach Günstigerprüfung durchzuführen ().
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
In den Vergleich, ob nachträglich bekannt gewordene Tatsache der Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen zu einer höheren (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO) oder einer niedrigeren (§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO) Steuer führt, ist im Rahmen der Günstigerprüfung gemäß § 32d Abs. 6 EStG nicht nur die festgesetzte Einkommensteuer, sondern auch die durch den Abzug vom Kapitalertrag abgegoltene Einkommensteuer einzubeziehen (vgl. , BStBl II 2015, 806).
In einen entsprechenden Vergleich sind auch anzurechnende Abzugsbeträge einzubeziehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Einbeziehung der nacherklärten Kapitalerträge in die Veranlagung und die damit verbundene erhöhte Steuerfestsetzung nicht das Ziel des Änderungsbegehrens, sondern eine notwendige Voraussetzung für die Erstattung der inländischen Abzugsbeträge ist.
Eine Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids kann in diesen Fällen nur nach Maßgabe des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO erfolgen.
In einen entsprechenden Vergleich sind auch die mit den nacherklärten Kapitalerträgen in Zusammenhang stehenden, anrechenbaren ausländischen Steuerbeträge und EU-Quellensteuern einzubeziehen, deren Anrechnung und Erstattung erreicht werden soll.
Auch in diesem Fall ist die begehrte Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids nur unter den Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO zulässig.
Quelle: ; NWB Datenbank (il)
Fundstelle(n):
QAAAH-83643