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Bankenaufsicht | Unzulässige Untersagung von Negativzinsen
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistung (BaFin) darf nur dann aufsichtsrechtlich agieren, wenn nicht im ordentlichen Rechtsweg den Belangen des Verbraucherschutzes in hinreichender Weise Genüge getan wird.
Das Gericht hat eine Untersagung der BaFin gegenüber einer Bank mit geschäftlichem Schwerpunkt auf der Vermittlung von Wertpapiergeschäften als „online-Broker“, Negativzinsen auf sog. Cash-Konten bei ihren Bestandskunden zu erheben, aufgehoben. Die BaFin hatte die Verfügung auf § 4 Abs. 1a Satz 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (FinDAG) gestützt, wonach sie ermächtigt ist, Anordnungen zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, um verbraucherschutzrelevante Missstände zu beseitigen, wenn eine generelle Klärung im Interesse des Verbraucherschutzes geboten erscheint. Da im vorliegenden Fall bereits mehrere Verfahren im Hinblick...