Abtretung von Erstattungs- und Vergütungsansprüchen zu Gunsten von Banken
Nach § 46 Abs. 1 AO können u.a. Steuererstattungsansprüche abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden. Die grundsätzliche Zulässigkeit von mittels Abtretungsanzeigen (§ 46 Abs. 2 und 3 AO) bei den Finanzämtern angezeigten Abtretungen wird durch § 46 Abs. 4 AO eingeschränkt.
Nach § 46 Abs. 4 S. 1 AO ist der geschäftsmäßige Erwerb von Steuererstattungsansprüchen zum Zweck der Einziehung oder Verwertung auf eigene Rechnung nicht zulässig. Geschäftsmäßig handelt, wer die Tätigkeit selbständig und in Wiederholungsabsicht ausübt (vgl. BStBl II 2006 S. 348 m.w.N.). Organisatorische Vorkehrungen, wie z.B. maschinell gefertigte Anzeigenvordrucke, können die Wiederholungsabsicht indizieren. Die Geschäftsmäßigkeit dürfte im Falle von Abtretungen an Banken meist gegeben sein.
Das Verbot des geschäftsmäßigen Erwerbs wird durch § 46 Abs. 4 S. 2 und 3 AO für Sicherungsabtretungen zu Gunsten von Banken eingeschränkt, d.h. der geschäftsmäßige Erwerb und die geschäftsmäßige Einziehung von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen in den Fällen der Sicherungsabtretung ist Bankunternehmen gestattet (vgl. BStBl II 1986 S. 124). Hierbei handelt es sich um Kreditinstitute, denen nach § 32 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) die Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften erteilt ist. In einer Datenbank der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sind diese Banken aufgeführt http://www.bafin.de/.
Eine Sicherungsabtretung ist dadurch gekennzeichnet, dass der Abtretungsempfänger die Forderung nicht behalten will, sondern nur vorübergehend zu Sicherungszwecken innehaben soll. Daher haben die Banken Befriedigung zunächst aus dem zu sichernden Anspruch zu suchen und sich erst nach Erfolglosigkeit dieser Bemühung aus der Sicherung zu befriedigen, d.h. auf die abgetretene Forderung soll nur nachrangig zugegriffen werden. Einer Abtretung erfüllungshalber liegen daher abweichende Vereinbarungen zugrunde. Hier greift der Abtretungsempfänger zunächst auf die abgetretene Forderung zurück, während die Hauptforderung zunächst als gestundet gilt. Zwar hat die Rechtsprechung auch Sicherungsabtretungen in Fällen bejaht, in denen der Abtretende und Abtretungsempfänger eine direkte Bezahlung der abgetretenen Forderung an den Abtretungsempfänger vereinbart haben. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Sicherungszweck im Vordergrund der zu Grunde liegenden Vereinbarung steht.
Bei der Prüfung, ob die Abtretung erfüllungs- oder sicherungshalber erfolgt, ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BFH/NV 1989 S. 555 oder Kruse in: Tipke/Kruse zu § 46 AO, Tz. 46). Diese Prüfung ist jedoch nur anhand der den Abtretungsanzeigen zu Grunde liegenden Vereinbarungen zwischen den Abtretenden und den Abtretungsempfängern (den Banken) möglich, die im Regelfall den Finanzämtern durch die Beteiligten nicht vorgelegt wird.
Um den Finanzkassen eine schnelle Prüfung der eingereichten Abtretungsanzeigen zu ermöglichen, ist auf den Abtretungsanzeigen zwingend der Grund der Abtretung anzugeben (§ 46 Abs. 3 AO). Als Auswahlmöglichkeiten stehen "Sicherungsabtretung" oder ein Feld zur freien Angabe des Abtretungsgrunds zur Verfügung. Liegt eine Abtretungsanzeige zu Gunsten einer Bank vor und ist das Feld Sicherungsabtretung angekreuzt, besteht im Allgemeinen keine Veranlassung zur weitergehenden Prüfung. Treten Zweifel zum Grund der Abtretung auf, sind die der Abtretungsanzeige zu Grunde liegenden Vereinbarungen anzufordern und eingehend zu prüfen.
Es sind Abtretungsanzeigen zu Gunsten von Banken bei den Finanzämtern eingereicht worden, bei denen das Feld "Sicherungsabtretung" nicht angekreuzt war und stattdessen zum Abtretungsgrund beispielsweise die folgenden Angaben gemacht wurden:
Besparung des zur Rückzahlung eines Darlehens abgetretenen Bausparvertrags
Darlehenstilgung
Rückzahlung eines Darlehens
Darlehensrückführung
Darlehensrückzahlung
Rückzahlung eines Darlehens nach Ansparung durch Bausparvertrag
Ansparung Bausparvertrag zur späteren Darlehensrückzahlung
Besparung Bausparvertrag zur Darlehensrückzahlung
Bei derartigen Abtretungsgründen ist bereits anhand der Abtretungsanzeige von erfüllungshalber erfolgten Abtretungen auszugehen. Diese sind, wie ausgeführt, auch Banken nicht gestattet. Die Abtretungen sind wegen des Verstoßes gegen § 46 Abs. 4 AO als unwirksam zurückzuweisen (vgl. Rundvfg. vom , ofix: AO/46/7).
OFD Frankfurt/M. v. - S 0166 A - 011 - St 635
Fundstelle(n):
OAAAH-83447