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Haftung eines KG-Geschäftsführers für zu Unrecht geltend gemachte Vorsteuerbeträge aus uneinbringlichen Eingangsrechnungen
Das hatte zu entscheiden, ob das FA den Kläger rechtmäßig für Umsatzsteuerrückstände einer KG als Geschäftsführer in Haftung genommen hat. Problematik war dabei insbesondere, dass der Geschäftsführer es versäumt hatte, den steuerlichen Berater sofort über die Antragstellung des Insolvenzverfahrens zu informieren. In der Folge kam es zu einer Auszahlung von Vorsteueransprüchen, welche spätestens durch die Insolvenz berichtigungspflichtig geworden waren und mangels Möglichkeit der Rückforderung nun vom FA im Wege der Geschäftsführerhaftung beigetrieben wurden.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
1. Die Weitergabe der für die ordnungsgemäße Erfüllung der steuerlichen Pflichten einer Gesellschaft erforderlichen Informationen an die mit der Erfüllung dieser Pflichten beauftragten Mitarbeiter und Steuerberater gehört zu den wesentlichen Pflichten eines Geschäftsführers.
2. Die Stellung eines Insolvenzantrags über das Vermögen der Gesellschaft durch den Geschäftsführer stellt eine solche Information dar.
3. Bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann Uneinbringlichkeit i. S. von § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG gegeben sein. Von der Uneinbringlichkeit ist bereits dann auszugehen...