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Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mietaufwendungen zur Herstellung immaterieller Wirtschaftsgüter
I. Ausgangslage der BFH-Entscheidung vom - III R 38/17
Die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen des § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG in Folge von Gewerbeertragsminderungen durch Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, beschäftigt die Finanzgerichte und den BFH seit langer Zeit.
In der jüngeren Vergangenheit haben verschiedene Entscheidungen die Abgrenzung, wann fiktives Anlagevermögen vorliegt, und andere wichtige Fragestellungen behandelt. In diese Reihe fügt sich eine aktuelle BFH-Entscheidung vom - III R 38/17, NWB RAAAH-81933 (Kurzinfo StuB 2021 S. 549, NWB KAAAH-82352), ein, die sich mit der Frage befasst, ob Aufwendungen eines Filmproduzenten für die Anmietung von Ausstattungsgegenständen von Kino- und TV-Filmen für Räumlichkeiten, technische Ausstattungen (z. B. Kamerasysteme) und Requisiten (z. B. Kostüme) gewerbesteuerlich hinzuzurechnen sind.