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BFH 12.11.2020 III R 38/17, StuB 13/2021 S. 549

Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen bei Herstellung immaterieller Wirtschaftsgüter

(1) Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass Miet- oder Pachtaufwendungen, die ohne das Aktivierungsverbot des § 5 Abs. 2 EStG nach § 255 Abs. 2 und 2a HGB Herstellungskosten immaterieller Wirtschaftsgüter wären, die bereits im Jahr der Herstellung aus dem Anlagevermögen ausscheiden, nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG hinzugerechnet werden, obwohl eine Hinzurechnung bei der Herstellung materieller Wirtschaftsgüter unterbleiben würde. (2) Zur Zuordnung angemieteter Gegenstände zum fiktiven Anlagevermögen eines Filmherstellers (Bezug: § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG; § 5 Abs. 2 EStG; § 4 Abs. 1; § 255 HGB).

Praxishinweise

(1) Miet- oder Pachtaufwendungen können gem. § 255 Abs. 2 HGB als Einzelkosten oder als angemessene Teile der Gemeinkosten die Herstellungskosten erhöhen und sind dann nach § 5 Abs. 6 EStG zu aktivieren (vgl. , ...BStBl 1994 II S. 176

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