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Unbeachtlichkeit des Verschuldens bei Änderung eines Gewinnfeststellungsbescheids nach § 181 Abs. 1 Satz 1 AO i. V. mit § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO
§ 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AO ist gem. § 181 Abs. 1 Satz 1 AO sinngemäß auf einen Gewinnfeststellungsbescheid für eine Personengesellschaft auch dann anzuwenden, wenn sich eine gegenläufige Änderung (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO) aus einem anderen Bescheid (z. B. dem Einkommensteuerbescheid für einen feststellungsbeteiligten Gesellschafter) ergibt (Anschluss an , NWB KAAAB-52351, BStBl 2005 II S. 451, für Gewinnfeststellungsbescheide; Bezug: § 173 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 Sätze 1 und 2, Abs. 2 Satz 2, § 181 Abs. 1 Satz 1, § 202 Abs. 1 Satz 3 AO; § 4 Abs. 4 EStG).
(1) Nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Stpfl . kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden...