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Beibehaltung der Organschaft bei Schwestergesellschaften
Für eine finanzielle Eingliederung reicht es regelmäßig nicht aus, dass nur ein oder mehrere Gesellschafter auch mit Stimmenmehrheit an der Organgesellschaft beteiligt sind. In diesem Fall handelt es sich vielmehr um sog. „gleich geordnete Schwestergesellschaften“. Hierzu hat das entschieden.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn ein Organisationsverschulden als Ursache einer Fristversäumnis nicht auszuschließen ist.
Eine finanzielle Eingliederung i. S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG setzt sowohl bei einer Kapital- als auch bei einer Personengesellschaft als Organträger eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung der Kapital- oder Personengesellschaft an der Organgesellschaft voraus. Deshalb reicht es auch für die finanzielle Eingliederung einer GmbH in eine Personengesellschaft nicht aus, dass letztere nicht selbst, sondern nur ihr Gesellschafter mit Stimmenmehrheit an der GmbH beteiligt ist (Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung im , BFH/NV 1999 S. 1136).
II. Sachverhalt
Die Klägerin betrieb ein Unternehm...